Medien dürfen Promibilder nicht zum „ködern“ Ihrer Leserschaft verwenden, wenn die Beiträge inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der dargestellten prominenten Person stehen.
Dem Fall zugrunde lag ein Post auf der Facebook-Seite einer Zeitschrift. Dort wurde der Link zu einem Bericht über die Krebserkrankung eines Moderators geteilt. Neben dem Link postete die Zeitschrift Bilder von vier prominenten Moderatoren mit der Schlagzeile: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Informationen über die drei anderen Moderatoren fanden sich im Artikel aber nicht.
In diesem Fall haben die Promibilder allein den Zweck, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Beitrag zu lenken. Eine solche Nutzung von Promifotos als „Click-Bait“ stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Prominenten dar und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Ein solcher Eingriff ist auch rechtswidrig, da keine Einwilligung der Prominenten vorlag. Die Veröffentlichung der Fotos trägt unter diesem Gesichtspunkt nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ist daher als kommerzielle und rechtsverletzende Verwertung einzustufen.
Wenn du mehr zum Thema „Click-Baiting“ erfahren möchtest, selbst gegen eine Verletzung deines Rechts am eigenen Bild vorgehen willst oder Rechtsberatung hinsichtlich der rechtsicheren Verwendung von Bildern im Internet benötigst, stehen wir dir gerne zur Verfügung.