Süße Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof: Entscheidung im Lindt-Goldhasenstreit
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Goldton des Lindt-Schokohasen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung, also durch bloße Benutzung ohne Eintragung erlangt hat.
Grundsätzlich können Farben zwar als Marken beim DPMA eingetragen werden.
Bekannte Beispiele sind das Telekom-Magenta, das ADAC-Gelb, das Beiersdorf-Nivea-Blau oder das Deutsche-Post-Gelb.
Die Hürden hierfür sind allerdings groß. Denn die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft liegt bei Farbmarken nur unter besonders außergewöhnlichen Umständen vor, z.B. wenn für die Marke nur eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet ist oder der Verkehr auf einem bestimmten Markt an Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist.
Liegt keine originäre Unterscheidungskraft vor, kann die Schutzfähigkeit durch Benutzung erworben werden. Diese sogenannte Verkehrsdurchetzung wird allerdings erst reicht, wenn ein Bekanntheitsgrad von mehr als 50 % beim angesprochenen Verkehr vorliegt. Voraussetzung ist insoweit, dass die Farbe deshalb vom Verkehr nicht lediglich als beschreibende Angabe oder Gestaltungsmerkmal verstanden wird.
Im vorliegenden Schokoladen-Osterhasenfall hat der Schweizer Hersteller nachgewiesen, dass eine Mehrheit von 70 Prozent der potentiellen Käufer den Goldton mit Lindt verbindet. Der Goldton hat somit Verkehrsgeltung (auch ohne Markeneintragung) durch bloße Benutzung erlangt.
Trotzdem ist noch offen ob der verklagte Konkurrent, die schwäbische Confiserie Heilemann, die bestehenden Markenrechte von Lindt verletzt hat oder ihre goldfarbenen Schokohasen weiterhin vertreiben darf. Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Die finale Entscheidung bleibt abzuwarten.