Kaufverträge im Internet unterfallen grundsätzlich dem Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen. Nach deinem Widerruf musst du die Ware zurückgeben und erhältst im Gegenzug deine geleistete Zahlung wieder zurück erstattet. Aber wie verhält es sich eigentlich bei dem Kauf von virtuellen Gütern? Diese kannst du rein faktisch nicht mehr an den Verkäufer „zurückgeben“. Gibt es auch hier ein Widerrufsrecht & welche Fristen sind zu beachten?
Ja – der Kauf von digitalen Inhalten im Internet unterfällt ebenfalls dem Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen. Die Frist für das Widerrufsrecht beträgt bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Bereitstellung aller notwendigen Informationen 14 Tage ab Vertragsschluss. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlen oder fehlerhaft sein, verlängert sich diese Frist auf 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Vor Vertragsschluss
Grundsätzlich kann diese Widerrufsfrist bei dem Kauf von virtuellen Gütern verkürzt bzw. gänzlich aufgehoben werden, wenn der Händler vom Verbraucher (z.B. durch eine Opt-In-Box)
-die ausdrückliche Zustimmung einholt, dass er mit den Ausführungen des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf und
-die Bestätigung einholt, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf sein Widerrufsrecht verzichtet.
Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn die Einwilligung lediglich innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt wird.
Nach Vertragsschluss
Zudem muss der Verbraucher nach Vertragsschluss über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert werden. Danach muss dem Kunden nach der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, PDF, Papierform) nochmal bestätigt werden, dass
-der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
-der Kunde bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet.
Ist eine solche Bestätigung nicht erfolgt, ist das Widerrufsrecht auch nicht erloschen. Dies führt dazu, dass der Verkäufer innerhalb der Widerrufsfrist (höchstens 12 Monate und 14 Tage) zwar das Geld zurückzahlen muss, jedoch keinen Wertersatz für die teilweise monatelange Nutzung des digitalen Inhaltes (z. B. das Spielen von Computerspielen) erhält. Im Ergebnis bedeutet dies für den Verkäufer, dass dieser die Ware „verschenkt“ hat.
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