• Home
  • Blog
  • Kennzeichnungspflicht von Affiliate-Links
featured image

Im Internet erfreut sich das Affiliate-Marketing als mittlerweile etabliertes Geschäftsmodell großer Beliebtheit. Hierbei erhalten die Werbenden neben der Produktpräsentierung auf verschiedenen Online-Plattformen eine Beteiligung (Provision), wenn das beworbene Produkt über ihren personalisierten Affiliate-Link nachgekauft wird. Dieser Link weist also auf externe Produkte hin und fördert so den Absatz Dritter durch Werbung auf Erfolgsprovisionsbasis. Daher müssen Affiliate-Links unter bestimmten Voraussetzungen gemäß den Werbekennzeichnungsvorschriften entsprechend deutlich gekennzeichnet werden.

Affiliate-Links müssen immer dann gekennzeichnet werden, wenn sich ihr werblicher Charakter nicht eindeutig aus den Umständen des Online-Auftritts ergibt. Insbesondere liegt dies vor, wenn die Links in überwiegend redaktionelle Beiträge platziert werden. Wird die Werbung nicht gekennzeichnet, könnten die Links vom Nutzer fälschlicherweise als Teil des redaktionellen Inhalts angesehen werden. Auch ist die Werbekennzeichnung erforderlich, wenn der Werbende verschiedene Produkte unter Hinzuziehung bestimmter Kriterien miteinander vergleicht, die Produkte jedoch basierend auf dem Erfolg bezahlt sind.

Wie kennzeichnet man Affiliate-Links richtig?

Die Werbekennzeichnung muss hinreichend transparent, nachvollziehbar und deutlich erfolgen.

Eine korrekte Kennzeichnung der Affiliate-Links erfolgt durch einen unmittelbaren und klar sichtbaren Zusatz des Wortes „Anzeige“, „Werbung“ oder „Werbepartner“. Dieser ausdrückliche Hinweis ist rechtssicher.

Liegen begrenzte Darstellungsmöglichkeiten vor, können die Affiliate-Links auch mit einem Sternchen (*) versehen werden. Es muss dann auf der Website ein gut sichtbarer Hinweis mit der Bedeutung der Sternchen angebracht werden, sodass auch ein unerfahrener und uninformierter Nutzer versteht, was ein solcher Link bedeutet. Allerdings ist gerichtlich nicht abschließend geklärt, ob diese Variante als Kennzeichnung genügt.

Laut eines Urteils des BGH (Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 2/11) reichen Benennungen als „Affiliate-Link“, „sponsored by“, „gesponsert“ oder „unterstützt von“ nicht aus, da es sich um unscharfe Angaben handelt und somit die inhaltliche Bedeutung nicht richtig verstanden werden könnte.

Fehlt bei Affiliate-Links ein entsprechender und eindeutiger Hinweis darauf, dass es sich um Werbung handelt, kann eine Abmahnung wegen Irreführung und Schleichwerbung ins Haus flattern, die hohe Geldbußen und Unterlassungsverpflichtungen nach sich ziehen kann. Um daher rechtssicher mit Affiliate-Links im Internet aufzutreten, sollte eine eindeutige Kennzeichnung als Werbung erfolgen.