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Markenrecht im Metaverse – 1,1 Millionen US-Dollar für die „MetaBirkin“

Die ersten namhaften Modemarken haben Ihren Markenschutz auf digitale Güter erweitert oder verkaufen bereits digitale Güter im Metaverse. Das Markenrecht ist also in der virtuellen Welt angekommen. Doch welche rechtlichen Fragestellungen sind nun zu beachten?

Aufmerksamkeit hat in den letzten Wochen vor allem die „MetaBirkin“ des Künstlers Mason Rothschild erhalten. Dieser hat über 100 individuelle, von der Birkin inspirierte NFTs mit Kunstpelz und verschiedenen Farben simuliert und auf der Plattform OpenSea mit einem Handelswert von 1,1 Millionen US-Dollar zum Verkauf angeboten. Das Modehaus Hermés sah seine Markenrechte durch die virtuellen Taschen verletzt, da es der Kreation der Birkin Bag im Metaversum nicht zugestimmt hatte.

Ob hier tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wird wohl nicht mehr gerichtlich geklärt werden, da die NFTs bereits entfernt worden sind. Nichtsdestotrotz machen die MetaBirkins deutlich, dass Unternehmen spätestens jetzt ein Augenmerk auf den Schutzumfang Ihrer Marken legen sollten und diesen ggf. auch auf virtuelle Güter erstrecken sollten.

Offen ist aber bislang, wie die markenrechtliche Einordnung des Angebots von virtuellen Gütern zu erfolgen hat. So kann der Verkauf von virtuellen Gütern als herunterladbare Software (Klasse 9) oder aber auch als eine Dienstleistung (Klasse 41 oder 42) angesehen werden. Hierdurch ergibt sich die Gefahr, dass insbesondere im internationalen Rechtsverkehr abweichende Entscheidungen je nach Markenamt getroffen werden.

Entscheidend ist auch, dass im europäischen Rechtsraum innerhalb der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren eine Benutzung für die eingetragenen Waren / Dienstleistungen im virtuellen Raum erfolgen muss, damit die Marke nicht löschungsreif wird.

Weiter fraglich ist, wann im Metaverse von einer Markenrechtsverletzung auszugehen ist und die Marke auch herkunftshinweisend benutzt wird und wann es sich nur um eine Markennennung ohne Herkunftshinweis handelt.

Auch wenn das Metaverse noch in seinen Kinderschuhen steckt, wird bereits jetzt deutlich, dass sich Markeninhaber auf mögliche Markenkonflikte mit digitalen Produkten einstellen müssen und sich frühzeitig um die Absicherung ihrer Markenrechte auch für den virtuellen Raum bemühen sollten.