Deine Markenanmeldung wurde vom deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch einen Beschluss zurückgewiesen?
Dann gibt es zwei Rechtsmittel, um gegen den zurückweisenden Beschluss vorzugehen und deiner Marke doch noch zur Eintragung zu verhelfen, nämlich das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren.
1. Erinnerung
Wenn der Beschluss des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes ergangen ist, hast du die Möglichkeit das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren einzuleiten.
Die Erinnerung kann mit einer Frist von einem Monat eingelegt werden; zusätzlich muss die Erinnerungsgebühr an das DPMA entrichtet werden.
Das DPMA hat dann durch einen Beamten des höheren Dienstes innerhalb von 6 Monaten über die Erinnerung zu entscheiden. Nachdem das Verfahren aber beim DPMA bleibt, sind die Chancen auf eine abweichende Entscheidung in der Regel (außer bei offensichtlichen Fehlentscheidungen) eher gering.
Die Einlegung kann durch dich selbst oder mithilfe eines Rechtsanwalts erfolgen.
Wird erneut ein ablehnender Beschluss des Erinnerungsprüfers erlassen, kannst du gegen diesen die Beschwerde einlegen.
2. Beschwerde
Entscheidet das DPMA durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes oder einer Markenabteilung, so ist ausschließlich die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Bundespatentgericht, wenn das DPMA dem Antrag nicht abhilft – dies stellt die Regel dar.
Die Beschwerde ist ebenfalls innerhalb von einem Monat zusammen mit der Entrichtung der Beschwerdegebühr einzulegen.
Üblicherweise kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht. Dort besteht kein Anwaltszwang, es ist aber empfehlenswert sich von einem Markenrechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Verfahren vor dem Bundespatentgericht können sich im Vergleich zum Erinnerungsverfahren vor dem Amt auch zwei bis drei Jahre in die Länge ziehen und verursachen einen höheren Kostenaufwand für dich. Nichtsdestotrotz sind die Chancen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine abweichende Entscheidung zu erzielen, meist höher als beim Erinnerungsverfahren.
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.