Hast du einen Widerspruch gegen deine Unionsmarkenanmeldung erhalten oder möchtest dich selbst über den Ablauf des Widerspruchsverfahrens informieren? Hier sind die wichtigsten Infos zum Widerspruchsverfahren gegen Unionsmarken.
1.) Wichtige Fristen
Sobald die Marke im Register des EUIPO veröffentlicht worden ist, beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist können Dritte sich gegen die Markenanmeldung wehren und eigene prioritätsältere Kennzeichenrechte geltend machen.
Hast du einen solchen Widerspruch bzw. die Mitteilung durch das Amt erhalten, beginnt die sogenannte „Cooling-off“ Frist zu laufen. Dies bedeutet, dass das EUIPO den Widerspruch für zulässig hält und du 2 Monate Zeit hast, den Konflikt mit der Gegenseite zu lösen. In dieser Zeit soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, den aufgetretenen Konflikt außeramtlich, zum Beispiel durch den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung beizulegen.
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann die „cooling-off“ Frist um weitere 22 Monate verlängert werden.
Scheitern die Verhandlungen über eine außeramtliche Einigung, kann jede Partei ohne Zustimmung der anderen Partei dem Amt mitteilen, dass die „cooling-off“ Frist beendet ist (sog. opting-out).
Nach Ablauf der „Cooling-off“ Frist wird dem Widersprechenden eine Frist von weiteren zwei Monaten eingeräumt, innerhalb der er Gelegenheit hat, den Widerspruch zu begründen.
2.) Mindestanforderungen an die Einlegung eines Widerspruchs
Es gibt verschiedene Vorgaben, die der Widersprechende zu erfüllen hat, um erfolgreich gegen deine Markenanmeldung vorzugehen:
Zum einen müssen die Gründe, auf denen der Widerspruch beruht, angegeben werden. Hauptgrund für einen Widerspruch ist meist, dass das angegriffene Zeichen mit der Widerspruchsmarke identisch oder zumindest ähnlich ist und Schutz für entweder identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen beansprucht.
Zum anderen muss sich aus dem Widerspruch eindeutig ergeben, auf welches ältere Kennzeichenrecht der Widerspruch gestützt wird. Wird der Widerspruch auf mehrere Kennzeichenrechte gestützt, müssen konkrete Angaben für jedes einzelne Recht geltend gemacht werden.
Ein Widerspruch gilt nur dann als eingelegt, wenn die Widerspruchsgebühr (derzeit € 320,00) innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist gezahlt wurde.
3.) Mögliche Einwendung: Nicht Benutzung der Widerspruchsmarke
Wird der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, die seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist, kann der Anmelder den Widersprechenden auffordern nachzuweisen, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt worden ist.
Kann der Widersprechende die Benutzung seiner Widerspruchsmarke nicht hinreichend nachweisen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Im Falle des nur teilweisen Nachweises einer Benutzung werden jeweils nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
4.) Rechtsfolgen
Der Anmelder kann die Unionsmarkenanmeldung ganz oder auch nur für einen Teil der ursprünglich beantragten Waren oder Dienstleistungen während der gesamten Dauer des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen. Geschieht dies jedoch nach Ablauf der „cooling-off“ Frist, hat der Anmelder die vom Amt festzusetzenden Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Hält das EUIPO den Widerspruch nach eingehender Prüfung für begründet, wird die angegriffene Marke für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen, die mit der älteren Marke im Widerspruch stehen, gelöscht. Stehen sämtliche Waren/Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Widerspruch mit der älteren Marke, wird die angegriffene Marke vollständig gelöscht. Die Löschung erfolgt dabei rückwirkend. Es ist also so, als ob die Marke nie eingetragen worden wäre.
Diese Übersicht stellt selbstverständlich nur einen ersten groben Überblick zum Ablauf des Widerspruchsverfahren gegen Unionsmarken dar. Hast du weitere Fragen oder hast du selbst einen Widerspruch erhalten, können wir dir gerne rechtlich weiterhelfen.