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  • Die Einheitlichkeit der Unionsmarke
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Mit der Anmeldung einer Unionsmarke erhalten Markeninhaber ein unionsweit einheitliches Schutzrecht. Der Einheitlichkeitsgrundsatz gilt sowohl in Bezug auf die Registerlage als, wenn auch etwas eingeschränkter, im Verletzungsverfahren. Denn die Benutzung einer Unionsmarke kann nur einheitlich für die gesamte Union untersagt werden.

Durch Sprachunterschiede und abweichenden Marktverhältnissen ist der europäische Binnenmarkt jedoch nicht mit einem Nationalstaat vergleichbar. Die Voraussetzungen für eine Markenverletzung können daher auch nur in einem Teil des Unionsgebiets vorliegen. Daher ist die strikte Handhabung des Einheitlichkeitsgrundsatzes im Rahmen von Verletzungsverfahren bereits an ihre Grenzen gestoßen.

1. Regelfall

Die Unionsmarke hat eine einheitliche Wirkung für das gesamte Unionsgebiet. Das bedeutet, wenn nur in einem Land ein Schutzhindernis besteht, kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

2. Ausnahme

Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht werden, wenn die Verletzung der Marke nachweislich nicht im gesamten Unionsgebiet gegeben ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Vortragenden.

a.) Sprachenvielfalt

Der Kläger muss grundsätzlich nicht darlegen und beweisen, dass in allen Mitgliedsstaaten eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, da dies vermutet wird. Aufgrund der Sprachunterschiede ist aber eine gespaltene Verkehrsauffassung möglich.

Weist der Beklagte daher nach, dass in einem Mitgliedsstaat eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist, so darf einem Unterlassungsantrag für diesen Mitgliedsstaat nicht stattgegeben werden

b.) Bekanntheit für bedeutenden Teil des Unionsgebiets

Eine Marke kann darüber hinaus auch durch die reine Benutzung entstehen, wenn sie Verkehrsgeltung, also einen gewissen Bekanntheitsgrad, erreicht hat. Eine Bekanntheit „in der Union “ ist dann gegeben, wenn sie „in einem wesentlichen Teil“ der Union besteht. Hierfür kann schon die Bekanntheit in einem Mitgliedsstaat ausreichen.

3. Rechtserhaltende Nutzung

Innerhalb von 5 Jahren muss eine Marke für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden, ansonsten können Dritte einen Löschungsantrag stellen.

Hierbei stellt sich bei Unionsmarken die Frage nach der territorialen Reichweite der erforderlichen Benutzungshandlung: Reicht die Nutzung in einem Land der Union aus, um die rechtserhaltende Nutzung für die gesamte Union nachzuweisen?

Dem Einheitlichkeitsgrundsatz nach ist dies zu bejahen, dennoch gibt es auch Einzelfallentscheidungen, die hiervon abweichen.
Im Grundsatz gilt aber, dass eine ausreichende Benutzung einer Unionsmarke vorliegt, wenn diese beispielsweise nur in Deutschland benutzt wird. Hierdurch kann dann folgerichtig die Nutzung einer jüngeren Marke z.B. in Griechenland untersagt werden.

Fazit

Die Unionsmarke stellt ein starkes Schutzrecht dar, welches zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Nichtsdestotrotz gelangt der Einheitlichkeitsgrundsatz gerade im Verletzungsverfahren auch an seine Grenzen. Hier gilt es die Entwicklungen der Rechtsprechung zu beobachten und im Einzelfall abzuwägen.