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Gericht der Europäischen Union: Lippenstiftform als Marke eingetragen

Der Kosmetikhersteller Guerlain wollte die dreidimensionale Form ihres Lippenstiftes als europäische Marke eintragen lassen. Das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum sah die Form allerdings als nicht unterscheidbar genug von anderen Lippenstiften an und lehnte die Anmeldung der Marke daher ab. Dagegen hat sich die Kosmetikfirma mit einer Klage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) gewehrt: Und hatte Erfolg! Das Gericht bestätigte die Möglichkeit, den Lippenstift als dreidimensionale Marke eintragen zu lassen.

Grundsätzlich können dreidimensionale Formen als Marken eingetragen werden – berühmte eingetragene Formen sind beispielsweise die Coca-Cola-Konturflasche, der VW-Käfer oder Lego-Figuren. Allerdings sind an eine Anmeldung als Formmarke hohe Anforderungen zu stellen. Die Form muss sich nämlich eindeutig von den branchenüblichen Formen auf dem Markt unterscheiden, so dass der angesprochene Verkehr auf die Herkunft des Produktes schließen kann.

Das EuG hat den Lippenstift des französischen Herstellers, der sich in einer Hülle, die einem Schiffsrumpf oder Kinderwagen ähnelt, befindet als solche unterscheidungskräftige Formmarke eingestuft. Denn die Form des Lippenstifts unterscheidet sich signifikant von anderen Lippenstiftformen auf dem Markt, da diese allesamt zylindrische oder quaderförmige Designs aufweisen würden. Die Unterscheidung werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Verpackung des Lippenstifts von Guerlain nicht selbständig aufrecht stehen kann, was äußerst ungewöhnlich für Lippenstifte sei.

Aus diesen Gründen ist die Form des Lippenstifts der Kosmetikherstellerin individuell genug und kann als eigenständige Formmarke eingetragen werden, die auf die individuelle Herkunft des Produkts schließen lässt.